Für das Hauptverfahren erscheint in Anbetracht des entstandenen Aufwands eine Gebühr von Fr. 800.-- angemessen. -11- 5.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leistung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens.