5.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden fallen (Аrt. 422 StPO). Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit, b sowie Art. 22 lit, b und c GTar festgelegt und betragen — nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention von Fr. 20.-- bis Fr. 1'000.-- — zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 6000.-- für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- für das Verfahren vor dem Bezirksgericht.