gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Аrt. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wird. Gründe für eine Kostenverlegung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO oder eine Kostenverlegung zulasten der Strafantragsteller und Privatkläger bestehen nicht. Demnach sind die Verfahrenskosten vollumfänglich vom Kanton Wallis zu tragen.