5. Damit muss aus mehreren Gründen vom Anklagevorwurf freigesprochen werden und es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden. 5.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Аrt. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Аrt. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren ein- -10 -