Da jedoch die persönliche Kenntnisnahme all jener Schreiben durch weder durch Sachbeweise noch durch Personalbeweise belegt ist, fehlt es am Nachweis des von bestrittenen Wissens um die private und behördliche Intervention als Voraussetzung des Tatvorsatzes des Beschuldigten. Diese Beweislosigkeit kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden, zumal in diesem Punkt durch die Befragung von relativ einfach hätte Klarheit geschaffen werden können. Dies führt in Nachachtung der in-dubio-Regel ebenfalls zu einem Freispruch.