Wenn all diese Schreiben und E-Mails nicht gesehen haben möchte und auf die Zuständigkeiten innerhalb der verweist, mag man am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zweifeln. Da jedoch die persönliche Kenntnisnahme all jener Schreiben durch weder durch Sachbeweise noch durch Personalbeweise belegt ist, fehlt es am Nachweis des von bestrittenen Wissens um die private und behördliche Intervention als Voraussetzung des Tatvorsatzes des Beschuldigten.