Ferner bildet ein E-Mailverkehr vom August 2018 (S. 516 ff.) zwischen dem Privatkläger und Teil der Strafakten. Dafür, dass zwischen und ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat oder jener durch orientiert worden wäre, ergeben sich aus dem Inhalt der Korrespondenz keine Hinweise. Die E-Mailadresse scheint zugeordnet zu sein.