Als Sachbeweis findet sich das Schreiben von Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer vom 6. September 2019 an die , z.Нd. " (S. 512 f.) in den Akten, in welchem festgestellt wird, dass seitens der Gegenseite „keine Reaktion auf Schreiben vom 13. August 2019" erfolgt sei. Besagtes Schreiben vom 13. August 2019 war ebenfalls an die , z.Нd. " gerichtet gewesen (S. 514 f.). Genauso war das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 an die , " adressiert (S. 531).