behauptete vor der Polizei, er habe zum Zeitpunkt der ehrverletzenden Äusserungen keine Kenntnis von den Schreiben der Privatkläger oder des Staatsanwalts gehabt und sei erstmals im August 2020 auf die Internetseite gegangen (A zu F10, F54 — 59, 64, Polizeiakten, S. 223, 228 f.). Er führte weiter aus, er glaube nicht, Post der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben (A zu F24, Polizeiakten, S. 224); er habe keine Kenntnis des Schreibens der Staatsanwaltschaft (A zu F25, Polizeiakten, S. 225). Die habe zwei Mitarbeiter, welche sich um den fraglichen Bereich kümmern.