4.2 Vorliegend steht die persönliche strafrechtliche Verantwortung von infrage. Daher muss dem Beschuldigten insbesondere nachgewiesen werden, dass er über die Gründe, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erst zur Garantenstellung und mithin zur Handlungspflicht führten, in Kenntnis war, konkret, dass vor der ihm vorgeworfenen Straftat, zu der er Hilfe geleistet haben soll, die Schreiben der Privatkläger und das Schreiben der Staatsanwaltschaft tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte. Diesbezüglich kann sich die Anklagebehörde auf die Aussagen des Beschuldigten stützen und auf verschiedene Urkunden: