Dieser Vorsatz ist dem Beschuldigten als innere Tatsache jenseits unüberwindlicher Zweifel nachzuweisen (Аrt. 10 Abs. 3 StPO; vgl. Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A., N. 61a zu Art. 12 StGB). Für diesen Nachweis kann sich das Gericht — soweit der Täter nicht geständig ist — nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2), was regelmässig erhebliche Beweisschwierigkeit mit sich bringt (Niggli/Maeder, а.а.O., N. 59 ff. zu Art. 12 StGB mit weiteren Hinweisen).