Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Und er muss durch sein Untätigbleiben dies alles auch herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) grundsätzlich genügt (Niggli/Muskens, а.а.O., N. 146 zu Art. 11 StGB). 8