4.1 Beim unechten vorsätzlichen Unterlassungsdelikt besteht der Tatvorsatz in der bewussten Entscheidung, nicht in den Geschehensablauf einzugreifen, welcher letztlich im strafrechtlichen Erfolg mündet. Ist das fragliche Delikt ein Vorsatzdelikt, so muss der Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit wissen. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert.