Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 stellte folglich keine Verfügung dar und konnte keine Garantenstellung von begründen. Eine gesteigerte Verantwortung des Beschuldigten zur Verhinderung zukünftiger Ehrverletzungen von , die für eine strafrechtliche Verantwortung erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. 4. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft eine Garantenpflicht begründet hätte, würde eine Verurteilung von am Nachweis des Tatvorsatzes scheitern.