Sie räumte weder Rechte ein, noch ordnete sie autoritativ Pflichten an. Das Schreiben verfügt weder über eine Rechtsmittelbelehrung noch über andere Elemente, welche eine Verfügung gekennzeichnet hätte. Insbesondere handelt es sich beim Schreiben vom 28. Oktober 2019 um keine Sperrungsverfügung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 16_294/2014 vom 19. März 2015). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 stellte folglich keine Verfügung dar und konnte keine Garantenstellung von begründen.