Zu erörtern bleibt, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 (S. 531) eine Verfügung darstellte: In diesem Dokument werden die bzw. „darauf aufinerksam" gemacht, dass sie sich „durch die Veröffentlichung ehrverletzender Inhalte auf der Webseite .ch [...] der Gehilfenschaft strafbar machen" können, wenn die Webseite nicht im Umfang der ehrverletzenden Inhalte gesperrt werde. Mit dem Schreiben verfügte die Staatsanwaltschaft indes keine Anordnung im Einzelfall. Sie räumte weder Rechte ein, noch ordnete sie autoritativ Pflichten an.