Eine Garantenstellung des Beschuldigten hätte indes durch eine Verfügung begründet werden können (Niggli/Muskens, a.a.O., N. 103 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Eine solche behördliche Verfügung stellen die im Anklagesachverhalt erwähnten privaten Schreiben selbstredend nicht dar. Zu erörtern bleibt, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 (S. 531) eine Verfügung darstellte: