3.2 Vorliegend knüpft die Staatsanwaltschaft die Handlungspflicht von an den Umstand an, dass er bzw. die mehrfach auf ehrverletzende Publikationen auf der fraglichen Internetseite aufmerksam gemacht wurden. Dass eine gesetzliche Garantenpflicht bestanden hätte, macht die Staatsanwalt- 7 schaft hingegen nicht geltend. Eine solche ist denn auch nicht erkennbar und wird auch von den Privatklägern nicht dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich oder wird dies behauptet, dass den Beschuldigten eine vertragliche Garantenpflicht getroffen hätte.