Unzureichend ist es in der Regel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben. Abgesehen von Konstellationen, in denen aus der Stellung (wie etwa der Elternschaft) unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann, sind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Garantenpflicht basiert, zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder von zu ingerenz führendem Vorverhalten; Niggli/Muskens, Basler Kommentar, 4. A., N. 74 zu Art. 11 StGB sowie Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A., N. 32 zu Art. 325 StPO, je mit Hinweisen).