Da das Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts an die Anklageschrift gebunden ist (Аrt. 9 Abs. 1 StPO), muss die Anklageschrift ausführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Unzureichend ist es in der Regel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben.