So11 ein unechtes Unterlassungsdelikt angenommen werden, muss das Gericht begründen, warum der Täter, im Unterschied zu jeder anderen Person, in seiner konkreten Rechtsstellung aufgrund seiner besonderen Stellung in Bezug auf das betroffene Rechtsgut verpflichtet war, einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung entgegenzuwirken, sodass sein Untätigbeiben einem aktiven Tun gleichkommt.