In der Folge, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, habe die Domain jedoch „nicht sperren bzw. inaktivieren" lassen, wodurch ermöglicht worden sei, ehrverletzende Artikel zu publizieren. Die Staatsanwaltschaft wirft ausdrücklich „fehlendes Sperren bzw. fehlendes Inaktivieren der Domain" vor. Das vorgeworfene Verhalten besteht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mithin in einer Untätigkeit, womit ein unechtes Unterlassungsdelikt zu prüfen ist.