Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft sei darauf hingewiesen worden, dass er sich als Gesellschafter und Geschäftsführer der bei Veröffentlichung ehrverletzender Inhalte auf genannter Internetseite der Gehilfenschaft an Ehrverletzungsdelikten strafbar mache. In der Folge, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, habe die Domain jedoch „nicht sperren bzw. inaktivieren" lassen, wodurch ermöglicht worden sei, ehrverletzende Artikel zu publizieren.