Der Zeitpunkt der Publikation der angeblich ehrverletzenden Äusserungen auf der Homepage .ch> führt vorliegend dazu, dass das Strafverfahren gegen bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Gehilfenschaft zu über Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), begangen durch im Zeitraum vom 20. bis am 24. Januar 2020 aufgrund Verjährung einzustellen ist. Soweit eine Gehilfenschaft zu späteren Ehrverletzungen infrage steht, ist die Anklage zu beurteilen.