Trat die Verjährung ein, ist eine Verurteilung des Täters ausgeschlossen. Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung 5 führt zum Erlöschen des Strafanspruchs und das Verfahren ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen infolge eines dauernden Verfahrenshindernisses einzustellen (Аrt. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.7, 116 IV 80 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 66_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3).