Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Аrt. 178 StGB). Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (lit. a). Bei Ehrverletzungen im Internet beginnt die Verfolgungsverjährung mit der Publikation zu laufen (BGE 142 IV 18 E. 2.7). Bei Unterlassungsdelikten bestimmt sich der Beginn der Verfolgungsjährung nach dem Tag, an welchem oder bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen (BGE 107 IV 90 E. 1; Bundesgerichtsurteil 6B 90/2014 vom 29. Januar 2015 E. 6.2). Trat die Verjährung ein, ist eine Verurteilung des Täters ausgeschlossen.