Auf Grundlage dieses Sachverhalts beantragt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). 2.2 Vorliegend wird vorgeworfen, durch sein Verhalten ermöglicht zu haben, dass zwischen dem 20. und dem 24. Januar 2020 (Anklagesachverhalt 1.1.9) sowie zwischen dem 1. Februar 2020 und 28. Mai 2020 ehrverletzende Artikel im Internet veröffentlichen konnte.