Trotz dieses Wissens liess er die Domain jedoch nicht sperren bzw. inaktivieren und ermöglichte mit Wissen und Wollen dadurch , weiterhin ehrverletzende Artikel auf der genannten lnternetseite hochzuladen und Dritten zugänglich zu machen. handelte somit vorsätzlich. Zumindest handelte er eventualvorsätzlich, indem er - im Wissen um die Verwendung der genannten lnternetseite bzw. Domain durch zur Veröffentlichungen ehrverletzender Artikel - die Domain nicht sperrte bzw. inaktivierte und damit folglich in Kauf nahm, dass weitere ehrverletzende Artikel hochladen und veröffentlichen konnte.