war bekannt, dass die genannte lnternetseite bzw. Domain zur Veröffentlichung ehrverletzender Artikel verwendete, wurde er doch von Privatklägern, von Rechtsanwalt Urs Saxer und der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen (vgl. u.a. Ordner I, S. 510 ff.). Trotz dieses Wissens liess er die Domain jedoch nicht sperren bzw. inaktivieren und ermöglichte mit Wissen und Wollen dadurch , weiterhin ehrverletzende Artikel auf der genannten lnternetseite hochzuladen und Dritten zugänglich zu machen. handelte somit vorsätzlich.