In der Folge liess die Domain der genannten lnternetseite jedoch nicht sperren bzw. inaktivieren, wodurch weiterhin Artikel auf der lnternetseite hochladen konnte, welche für jedermann öffentlich und frei abrufbar waren. Mit diesem Verhalten (fehlendes Sperren bzw. fehlendes Inaktivieren der Domain) ermöglichte mithin die unter Buchstabe A, Ziffern 1.1.9 und 1.1.10 erwähnten, auf der lnternetseite .ch publizierten Ehrverletzungen zu begehen.