Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass er sich als Gesellschafter und Geschäftsführer der bei Veröffentlichungen ehrverletzender Inhalte auf genannter lnternetseite der Gehilfenschaft an Ehrverletzungsdelikten strafbar machen kann (Ordner I, S. 531). In der Folge liess die Domain der genannten lnternetseite jedoch nicht sperren bzw. inaktivieren, wodurch weiterhin Artikel auf der lnternetseite hochladen konnte, welche für jedermann öffentlich und frei abrufbar waren.