1. sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede freizusprechen; 2. Der Antrag der Privatklägerschaft auf Bezahlung einer Entschädigung und Genugtuung sei abzuweisen; 3. Die Kosten des Verfahrens seien anteilsmässig der Staatskasse und der Privatklägerschaft aufzuerlegen; 4. seien die Kosten seiner Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen, zahlbar anteilsmässig durch die Staatskasse und die Privatklägerschaft. Am Ende der Hauptverhandlung eröffnete das Gericht das Urteil und begründete es mündlich. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte um eine schriftliche Urteilsbegründung.