Die Privatkläger stellten folgende Anträge (S. 1673): 1. Es sei der Beschuldigte, der mehrfachen Gehilfenschaft zur üblen Nachrede gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschuldigten. Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten Folgendes (S. 1684):