An der Hauptverhandlung erschien zwar der Beschuldigte , nicht aber der ebenfalls vorgeladene Beschuldigte . Das 3 Gericht verfügte in laufender Verhandlung, dass das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Verfahren S1 22 47 abgetrennt wird (Аrt. 30 i.V.m. Art. 80 Abs. 3 StPO) und die Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Verfahren S1 24 4 behandelt werden. 1n Bezug auf den Beschuldigten wurde die Hauptverhandlung durchgeführt und als Beschuldigter befragt.