1. wird der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. wird mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 5100.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. wird zudem mit einer Busse von CHF 1020.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen. 4. wird der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Аrt. 25 StGB) schuldig gesprochen.