{"Signatur": "VS_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/VS_UPL_001_S1-22-47_2024-01-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=121", "Checksum": "70bdba5d2c06ba1ab4bb5cb923305042"}, "Scrapedate": "2024-06-07", "Num": ["S1 22 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Visp"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehilfenschaft zu übler Nachrede, strafrechtliche Verantwortung des Domain-Registrars bei nicht vorhandener Sperrungsverfügung. 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Sie kann die beschuldigte Person\nauffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Аrt. 429 Abs. 2 StPO).\n\nDie Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist vor allem dann\nauszurichten, wenn die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten\nwurde und sie auf Grund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die anwaltliche Vertretung ist in jedem Fall dann geboten, wenn nach Einleitung eine Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat, nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt, sondern weitergeführt wird (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A.,\nN. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 429\nAbs. 1 lit. a StPO sind beim Beschuldigten erfüllt. Eine weitergehende Entschädigung\nnach Art. 429 Abs. 1 lit. b oder c StPO hat der Beschuldigte nicht beantragt. Die Privatkläger haben aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Аrt. 433 StPO).\n\n5.4 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar gemäss Art. 27 ff. GTar und die Auslagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 GTar). Das Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt\nnach dem anwendbaren kantonalen Tarif für das Verfahren vor der Polizei im Untersuchungsverfahren zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3`300.--, vor der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.-- und vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 550.-- bis\nFr. 3`300.-- (Аrt. 36 GTar). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird\ndas Honorar nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeiten, des Umfangs sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen\nSituation der Partei festgesetzt (Аrt. 27 Abs. 1 GTar).\n\nBei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach\nPauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches\n-12 -\n\nGanzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 1 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab\nbei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung\nim Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und\ndeshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann\n(Bundesgerichtsurteil 6В_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand muss sich als angemessen erweisen. So muss sich der Aufwand in\naus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss\nes gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197\nE. 2.3.5).\n\nDie Verfahrensakten sind zwar mit knapp 1800 Seiten eher umfangreich, jedoch betraf\nnur ein kleiner Teil davon das Strafverfahren gegen .\nRechtsanwalt Gassmann bzw. dessen Büropartner begleiteten den Beschuldigten an\ndie polizeiliche und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme und anlässlich der Hauptverhandlung. Dem Fall liegen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht\neher einfache Fragestellungen zugrunde. Angesichts des Zusammenhangs mit seiner\nBerufsausübung handelt es sich jedoch um ein Verfahren mit einer gewissen Bedeutung für den Beschuldigten.\n\nDas Bezirksgericht erachtet unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der\noben genannten Kriterien eine Entschädigung des Beschuldigten der Aufwendungen\nfür die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von Fr. 6'000.-- (Anwaltshonorar inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.\n-13 -\n\nDas Bezirksgericht erkennt:\n\n1. Das Strafverfahren gegen wird bezüglich des\nVorwurfs der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB\ni.V.m. Art. 25 StGB) begangen durch im Zeitraum vom\n20. bis am 24. Januar 2020 aufgrund Verjährung eingestellt.\n\n2. wird vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft\nzu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) begangen durch\nim Zeitraum vom 1. Februar bis 28. Mai 2020 freigesprochen.\n\n3. Die verreibenden vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Vorverfahrens\nin der Höhe von Fr. 200.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt.\n\n4. Die vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Hauptverfahrens von\nFr. 800.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt.\n\n5. wird als Entschädigung für die Aufwendungen\nfür die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von\nFr. 6000.-- (pauschal inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Wallis\nzugesprochen.\n\n6. Die Privatklägerschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.\n\nVisp, 25. Januar 2024\n\n"}