{"Signatur": "VS_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/VS_UPL_001_S1-22-47_2024-01-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=121", "Checksum": "70bdba5d2c06ba1ab4bb5cb923305042"}, "Scrapedate": "2024-06-07", "Num": ["S1 22 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Visp"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehilfenschaft zu übler Nachrede, strafrechtliche Verantwortung des Domain-Registrars bei nicht vorhandener Sperrungsverfügung. 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Dass diese Schreiben an die , zuhanden von adressiert waren, vermag zwar ein Indiz darzustellen, dass die Post\nunternehmensintern auch zugeteilt erhielt und entsprechend zur Kenntnis nahm; erstellt ist diese Kenntnisnahme alleine dadurch jedoch nicht.\n\nFerner bildet ein E-Mailverkehr vom August 2018 (S. 516 ff.) zwischen dem Privatkläger und Teil der Strafakten. Dafür, dass zwischen\nund ein persönlicher Kontakt stattgefunden\nhat oder jener durch orientiert worden wäre, ergeben sich aus dem Inhalt\nder Korrespondenz keine Hinweise. Die E-Mailadresse scheint\nzugeordnet zu sein.\n\nWenn all diese Schreiben und E-Mails nicht gesehen\nhaben möchte und auf die Zuständigkeiten innerhalb der verweist, mag\nman am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zweifeln. Da jedoch die persönliche Kenntnisnahme all jener Schreiben durch weder durch\nSachbeweise noch durch Personalbeweise belegt ist, fehlt es am Nachweis des von\nbestrittenen Wissens um die private und behördliche\nIntervention als Voraussetzung des Tatvorsatzes des Beschuldigten. Diese Beweislosigkeit kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden, zumal in diesem Punkt durch\ndie Befragung von relativ einfach hätte Klarheit geschaffen werden können. Dies führt in Nachachtung der in-dubio-Regel ebenfalls zu einem Freispruch.\n\n5. Damit muss aus mehreren Gründen vom Anklagevorwurf freigesprochen werden und es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu\nentscheiden.\n\n5.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen,\nder das Verfahren geführt hat (Аrt. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Аrt. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren ein-\n-10 -\n\ngestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat\n(Аrt. 426 Abs. 2 StPO).\n\nVorliegend wird der Beschuldigte freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt\nwird. Gründe für eine Kostenverlegung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO oder eine\nKostenverlegung zulasten der Strafantragsteller und Privatkläger bestehen nicht. Demnach sind die Verfahrenskosten vollumfänglich vom Kanton Wallis zu tragen.\n\n5.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des\nAufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden fallen (Аrt. 422 StPO).\n\nDie Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit, b sowie Art. 22 lit, b und c\nGTar festgelegt und betragen — nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention von\nFr. 20.-- bis Fr. 1'000.-- — zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 6000.-- für das Verfahren vor der\nStaatsanwaltschaft und zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- für das Verfahren vor dem\nBezirksgericht.\n\nDie Staatsanwaltschaft macht in ihrer Abrechnung vom 22. November 2022 für das gesamte Vorverfahren gegen und\nKosten von Fr. 2'100.-- geltend, bestehend aus Kosten des Zwangsmassnahmegerichts in der Höhe von Fr. 250.--, einer Polizeirechnung in der Höhe von Fr. 709.--\nsowie Gebühren der Anklage in der Höhe von Fr. 1'141.-- (S. 1460). Diese Kosten des\nVorverfahrens erscheinen angemessen.\n\nMit Verfügung vom 9. Mai 2023 hat das Bezirksgericht festgestellt, dass dem Beschuldigten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. März 2022\nVerfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- auferlegt wurden, es hat\nfür die Aufwendungen der Staatsanwaltschaft ab Erlass des Strafbefehls zusätzlich Fr. 600.-- als Kosten des Vorverfahrens auferlegt (S. 1545 ff.). Die verbleibenden Kosten des Vorverfahrens werden im Umfang von Fr. 200.-- im vorliegenden Verfahren und im Übrigen im Verfahren S1 24 4 gegen verlegt.\n\nFür das Hauptverfahren erscheint in Anbetracht des entstandenen Aufwands eine Gebühr von Fr. 800.-- angemessen.\n-11-\n\n5.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leistung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang und der Verursachung des Verfahrens.\n\n"}