{"Signatur": "VS_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/VS_UPL_001_S1-22-47_2024-01-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=121", "Checksum": "70bdba5d2c06ba1ab4bb5cb923305042"}, "Scrapedate": "2024-06-07", "Num": ["S1 22 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Visp"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehilfenschaft zu übler Nachrede, strafrechtliche Verantwortung des Domain-Registrars bei nicht vorhandener Sperrungsverfügung. 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Oktober 2019 (S. 531) eine Verfügung darstellte: In diesem Dokument werden die bzw. „darauf aufinerksam\" gemacht, dass sie sich „durch die Veröffentlichung ehrverletzender Inhalte auf\nder Webseite .ch [...] der Gehilfenschaft strafbar machen\" können, wenn die Webseite nicht im Umfang der ehrverletzenden Inhalte gesperrt werde.\nMit dem Schreiben verfügte die Staatsanwaltschaft indes keine Anordnung im Einzelfall. Sie räumte weder Rechte ein, noch ordnete sie autoritativ Pflichten an. Das\nSchreiben verfügt weder über eine Rechtsmittelbelehrung noch über andere Elemente,\nwelche eine Verfügung gekennzeichnet hätte. Insbesondere handelt es sich beim\nSchreiben vom 28. Oktober 2019 um keine Sperrungsverfügung (vgl. dazu etwa Bundesgerichtsurteil 16_294/2014 vom 19. März 2015). Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2019 stellte folglich keine Verfügung dar und konnte keine Garantenstellung von begründen. Eine gesteigerte Verantwortung des Beschuldigten zur Verhinderung zukünftiger Ehrverletzungen von\n, die für eine strafrechtliche Verantwortung erforderlich wäre, ist\nnicht erkennbar.\n\n4. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft eine Garantenpflicht begründet hätte, würde eine Verurteilung von\nam Nachweis des Tatvorsatzes scheitern.\n\n4.1 Beim unechten vorsätzlichen Unterlassungsdelikt besteht der Tatvorsatz in der\nbewussten Entscheidung, nicht in den Geschehensablauf einzugreifen, welcher letztlich im strafrechtlichen Erfolg mündet. Ist das fragliche Delikt ein Vorsatzdelikt, so muss\nder Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im konkreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit wissen. Weiter muss er um den Erfolg\nwissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Und er muss durch\nsein Untätigbleiben dies alles auch herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme\n(Eventualvorsatz) grundsätzlich genügt (Niggli/Muskens, а.а.O., N. 146 zu Art. 11\nStGB).\n8\n\nDieser Vorsatz ist dem Beschuldigten als innere Tatsache jenseits unüberwindlicher\nZweifel nachzuweisen (Аrt. 10 Abs. 3 StPO; vgl. Niggli/Maeder, Basler Kommentar,\n4. A., N. 61a zu Art. 12 StGB). Für diesen Nachweis kann sich das Gericht — soweit der\nTäter nicht geständig ist — nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere\nEinstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1\nE. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2), was regelmässig erhebliche Beweisschwierigkeit mit sich bringt (Niggli/Maeder, а.а.O., N. 59 ff. zu Art. 12 StGB mit weiteren Hinweisen).\n\n4.2 Vorliegend steht die persönliche strafrechtliche Verantwortung von\ninfrage. Daher muss dem Beschuldigten insbesondere nachgewiesen werden, dass er über die Gründe, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erst zur\nGarantenstellung und mithin zur Handlungspflicht führten, in Kenntnis war, konkret,\ndass vor der ihm vorgeworfenen Straftat, zu der er\nHilfe geleistet haben soll, die Schreiben der Privatkläger und das Schreiben der\nStaatsanwaltschaft tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte.\n\nDiesbezüglich kann sich die Anklagebehörde auf die Aussagen des Beschuldigten\nstützen und auf verschiedene Urkunden:\n\nbehauptete vor der Polizei, er habe zum Zeitpunkt der\nehrverletzenden Äusserungen keine Kenntnis von den Schreiben der Privatkläger oder\ndes Staatsanwalts gehabt und sei erstmals im August 2020 auf die Internetseite gegangen (A zu F10, F54 — 59, 64, Polizeiakten, S. 223, 228 f.). Er führte weiter aus, er\nglaube nicht, Post der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben (A zu F24, Polizeiakten,\nS. 224); er habe keine Kenntnis des Schreibens der Staatsanwaltschaft (A zu F25, Polizeiakten, S. 225). Die habe zwei Mitarbeiter, welche sich um den fraglichen Bereich kümmern. mache Löschungen „autonom\" (A zu F21, Polizeiakten, S. 224). Dies habe sie auch nach der E-Mailkorrespondenz mit\ngetan (A zu F12 — 14, 19, Polizeiakten, S. 223 f.). Er selbst habe keinen persönlichen Kontakt mit gehabt. Der Fall sei nicht bis zu ihm gekommen\n(A zu F54, Polizeiakten, S. 228). habe auch auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft reagiert. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Schreiben gehabt (A zu F27 f., Polizeiakten, S. 225). Vor der Staatsanwaltschaft blieb der\nBeschuldigte bei diesen Angaben bzw. verwies auf seine Aussagen vor der Polizei\n(S. 1359 ff.).\n9\n\n"}