{"Signatur": "VS_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/VS_UPL_001_S1-22-47_2024-01-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=121", "Checksum": "70bdba5d2c06ba1ab4bb5cb923305042"}, "Scrapedate": "2024-06-07", "Num": ["S1 22 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Visp"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehilfenschaft zu übler Nachrede, strafrechtliche Verantwortung des Domain-Registrars bei nicht vorhandener Sperrungsverfügung. 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Soweit eine Gehilfenschaft zu späteren Ehrverletzungen\ninfrage steht, ist die Anklage zu beurteilen.\n\n2.3 Zu prüfen ist hierbei in einem ersten Schritt, an welches Verhalten die Staatsanwaltschaft den strafrechtlichen Vorwurf an knüpft.\n\nDie Staatsanwaltschaft geht im Anklagesachverhalt, an den das Gericht gebunden ist,\ndavon aus, dass die die Domain der Internetseite\n.ch> seit März 2017 als „Domain-Registrar\" verwaltete. Ab Ende\nJuli 2018 seien die bzw. [Gesellschafter\nund Geschäftsführer]\" darauf hingewiesen worden, dass auf\nder Internetseite ehrverletzende Artikel veröffentliche. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft sei darauf hingewiesen worden, dass er sich\nals Gesellschafter und Geschäftsführer der bei Veröffentlichung ehrverletzender Inhalte auf genannter Internetseite der Gehilfenschaft an Ehrverletzungsdelikten strafbar mache. In der Folge, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, habe\ndie Domain jedoch „nicht sperren bzw. inaktivieren\" lassen,\nwodurch ermöglicht worden sei, ehrverletzende Artikel zu\npublizieren. Die Staatsanwaltschaft wirft ausdrücklich\n„fehlendes Sperren bzw. fehlendes Inaktivieren der Domain\" vor. Das\nvorgeworfene Verhalten besteht nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mithin in einer Untätigkeit, womit ein unechtes Unterlassungsdelikt zu prüfen ist.\n\n3. Ein Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Аrt. 11 StGB) verübt\nwerden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung\ndes Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch\n6\n\nsein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung\ndurch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung\ngenügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2,\n141 1V249 E. 1.1, 1401V 11 E. 2.4.2, 134 IV 255 E. 4.2.1). Rechtsprechung und Lehre\nunterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines\nbestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum\nSchutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 141 IV 249 E. 1.1, 1131V 68 E. 5b, je mit\nHinweisen).\n\n3.1 Zu untersuchen ist, ob als Geschäftsführer der\ndeshalb eine gesteigerte Verantwortung zur Verhinderung allfälliger Straftaten zukam, die von der Homepage .ch> ausgingen, weil die\nals Domain-Registrar die Domain der lnternetseite verwaltete.\n\nSo11 ein unechtes Unterlassungsdelikt angenommen werden, muss das Gericht begründen, warum der Täter, im Unterschied zu jeder anderen Person, in seiner konkreten Rechtsstellung aufgrund seiner besonderen Stellung in Bezug auf das betroffene\nRechtsgut verpflichtet war, einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung entgegenzuwirken, sodass sein Untätigbeiben einem aktiven Tun gleichkommt.\n\nDa das Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts an die Anklageschrift gebunden\nist (Аrt. 9 Abs. 1 StPO), muss die Anklageschrift ausführen, aus welchen tatsächlichen\nUmständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Unzureichend ist es in der Regel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgutträger anzugeben. Abgesehen von Konstellationen, in denen aus der Stellung (wie etwa der Elternschaft) unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann,\nsind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Garantenpflicht basiert, zu substantiieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder von zu ingerenz führendem Vorverhalten; Niggli/Muskens, Basler Kommentar, 4. A., N. 74 zu Art. 11 StGB\nsowie Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A., N. 32 zu Art. 325 StPO, je mit\nHinweisen).\n\n3.2 Vorliegend knüpft die Staatsanwaltschaft die Handlungspflicht von\nan den Umstand an, dass er bzw. die mehrfach auf ehrverletzende Publikationen auf der fraglichen Internetseite aufmerksam gemacht wurden. Dass eine gesetzliche Garantenpflicht bestanden hätte, macht die Staatsanwalt-\n7\n\nschaft hingegen nicht geltend. Eine solche ist denn auch nicht erkennbar und wird auch\nvon den Privatklägern nicht dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich oder wird dies behauptet, dass den Beschuldigten eine vertragliche Garantenpflicht getroffen hätte.\n\n"}