{"Signatur": "VS_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/VS_UPL_001_S1-22-47_2024-01-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=121", "Checksum": "70bdba5d2c06ba1ab4bb5cb923305042"}, "Scrapedate": "2024-06-07", "Num": ["S1 22 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Visp"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehilfenschaft zu übler Nachrede, strafrechtliche Verantwortung des Domain-Registrars bei nicht vorhandener Sperrungsverfügung. 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Der Antrag der Privatklägerschaft auf Bezahlung einer Entschädigung und Genugtuung sei abzuweisen;\n3. Die Kosten des Verfahrens seien anteilsmässig der Staatskasse und der Privatklägerschaft aufzuerlegen;\n4. seien die Kosten seiner Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen,\nzahlbar anteilsmässig durch die Staatskasse und die Privatklägerschaft.\n\nAm Ende der Hauptverhandlung eröffnete das Gericht das Urteil und begründete es\nmündlich. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte um eine\nschriftliche Urteilsbegründung.\n\nSachverhalt und Erwägungen\n\n1. Das Bezirksgericht Visp ist sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der Anklage der Staatsanwaltschaft zuständig.\n\n2.\n2.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor\n(S. 1455 f.):\nDie verwaltete seit März 2017 als Domain-Registrar die Domain der Internetseite\n.ch und hatte technisch die Möglichkeit, die Domain der genannten Internetseite\nzu sperren/inaktivieren. Ab Ende Juli 2018 wurde die bzw.\n4\n\n(Gesellschafter und Geschäftsführer der ) von den Privatklägern\nund sowie Rechtsanwalt Urs Saxer mehrmals darauf hingewiesen, dass\ndie genannte lnternetseite bzw. Domain zum Veröffentlichen ehrverletzender Artikel verwendet (Ordner\nI, S. 495, 507 f., 510-522). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde\nvon der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass er sich als Gesellschafter und Geschäftsführer der bei Veröffentlichungen ehrverletzender Inhalte auf genannter lnternetseite der\nGehilfenschaft an Ehrverletzungsdelikten strafbar machen kann (Ordner I, S. 531). In der Folge liess\ndie Domain der genannten lnternetseite jedoch nicht sperren bzw. inaktivieren, wodurch weiterhin Artikel auf der lnternetseite hochladen konnte, welche für\njedermann öffentlich und frei abrufbar waren. Mit diesem Verhalten (fehlendes Sperren bzw. fehlendes\nInaktivieren der Domain) ermöglichte mithin die unter\n\nBuchstabe A, Ziffern 1.1.9 und 1.1.10 erwähnten, auf der lnternetseite .ch publizierten Ehrverletzungen zu begehen.\n\nwar bekannt, dass die genannte lnternetseite bzw.\nDomain zur Veröffentlichung ehrverletzender Artikel verwendete, wurde er doch von Privatklägern, von\nRechtsanwalt Urs Saxer und der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen (vgl. u.a. Ordner I, S. 510 ff.).\nTrotz dieses Wissens liess er die Domain jedoch nicht sperren bzw. inaktivieren und ermöglichte mit\nWissen und Wollen dadurch , weiterhin ehrverletzende Artikel auf der genannten lnternetseite hochzuladen und Dritten zugänglich zu machen. handelte\nsomit vorsätzlich. Zumindest handelte er eventualvorsätzlich, indem er - im Wissen um die Verwendung der genannten lnternetseite bzw. Domain durch zur Veröffentlichungen ehrverletzender Artikel - die Domain nicht sperrte bzw. inaktivierte und damit folglich in Kauf nahm, dass\nweitere ehrverletzende Artikel hochladen und veröffentlichen konnte.\n\nAuf Grundlage dieses Sachverhalts beantragt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung\ndes Beschuldigten wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173\nZiff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB).\n\n2.2 Vorliegend wird vorgeworfen, durch sein Verhalten ermöglicht zu haben, dass zwischen dem 20. und dem\n24. Januar 2020 (Anklagesachverhalt 1.1.9) sowie zwischen dem 1. Februar 2020 und\n28. Mai 2020 ehrverletzende Artikel im Internet veröffentlichen konnte.\n\nDie Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Аrt. 178 StGB).\nGemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (lit. a). Bei Ehrverletzungen im Internet beginnt die Verfolgungsverjährung mit der Publikation zu laufen (BGE 142 IV 18 E. 2.7). Bei Unterlassungsdelikten bestimmt sich der Beginn der Verfolgungsjährung nach dem Tag, an welchem\noder bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen (BGE 107 IV 90 E. 1; Bundesgerichtsurteil 6B 90/2014 vom 29. Januar 2015 E. 6.2). Trat die Verjährung ein, ist eine\nVerurteilung des Täters ausgeschlossen. Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung\n5\n\nführt zum Erlöschen des Strafanspruchs und das Verfahren ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen infolge eines dauernden Verfahrenshindernisses einzustellen (Аrt. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.7, 116 IV 80\nE. 2a; Bundesgerichtsurteil 66_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3).\n\n"}