{"Signatur": "VS_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2024-01-25", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/VS_UPL_001_S1-22-47_2024-01-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=121", "Checksum": "70bdba5d2c06ba1ab4bb5cb923305042"}, "Scrapedate": "2024-06-07", "Num": ["S1 22 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bezirksgericht Visp 25.01.2024 S1 22 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezirksgericht Visp"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gehilfenschaft zu übler Nachrede, strafrechtliche Verantwortung des Domain-Registrars bei nicht vorhandener Sperrungsverfügung. 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Urs Saxer, 8001 Zürich\n\ngegen\n\n, Beschuldigter,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Jonas D. Gassmann, 8021 Zürich\n\n(mehrfache Gehilfenschaft zu übler Nachrede\n[Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB])\n\nRechtsk aftbestâtigung\nDieses 5trafuп eil ist seit dem Datum des Entscheids rechцΡkräftig.\nVisp, , WU, 2024\nBEZIRKSGERICHT \\%1S\n\nSt. Martiniplatz 5- СН-3930 Vfsp - Те1. 027 607 82 70 - bg-visp@jus.vs.ch\n2\n\nVerfahren\n\nA. Aufgrund diverser Strafanträge ab April 2019 leiteten die Kantonspolizei und die\nStaatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (fortan Staatsanwaltschaft), eine Strafuntersuchung gegen ein, welche im Zuge des Verfahrens auf ausgeweitet wurde.\n\nAm 15. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, worin sie unter anderem der mehrfachen Gehilfenschaft zur üben\nNachrede schuldig erkannte (S. 1113 ff.). Gegen den Strafbefehl sprach\nam 28. März 2022 frist- und formgerecht ein (S. 1134 ff.).\n\nB. Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft am 22. November\n2022 beim Bezirksgericht Visp Anklage gegen beide Beschuldigten, verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung und stellte folgende Anträge (S. 1442 ff.):\n\n1. wird der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen.\n2. wird mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend\nCHF 5100.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit\nvon 2 Jahren.\n3. wird zudem mit einer Busse von CHF 1020.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen.\n4. wird der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173\nZiff. 1 StGB i.V.m. Аrt. 25 StGB) schuldig gesprochen.\n5. wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 145.00, entsprechend CHF 2900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.\n6. wird zudem mit einer Busse von CHF 580.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.\n7. und bezahlt der Privatklägerschaft eine angemessene, vom Gericht festzusetzende Entschädigung und Genugtuung.\nB. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden anteilsmässig zu 11/13 und\nzu 2/13 auferlegt, wobei die Kosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft\nCHF 2'100.00 betragen.\n\nC. Am 14. August 2023 lud das Gericht die Parteien auf den 2. November 2023 zur\nHauptverhandlung vor, welche auf begründetes Gesuch von\nauf den 25. Januar 2024 verschoben werden musste.\n\nAn der Hauptverhandlung erschien zwar der Beschuldigte\n, nicht aber der ebenfalls vorgeladene Beschuldigte . Das\n3\n\nGericht verfügte in laufender Verhandlung, dass das gegen den Beschuldigten\ngeführte Verfahren vom Verfahren S1 22 47 abgetrennt wird (Аrt. 30\ni.V.m. Art. 80 Abs. 3 StPO) und die Vorwürfe gegen den Beschuldigten\nim Verfahren S1 24 4 behandelt werden. 1n Bezug auf den Beschuldigten\nwurde die Hauptverhandlung durchgeführt und\nals Beschuldigter befragt.\n\nDie Privatkläger stellten folgende Anträge (S. 1673):\n\n"}