BEZIRKSGERICHT V1SP KANTON WALLIS EINGEGANGEN S1 22 47 13. Feb, 2024 URTEIL VOM 25. JANUAR 2024 Bezirksgericht Visp Dr. Rochus Jossen, Bezjrksrichter; Bernhard Julen; Gerichtsschreiber ad hoc in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwalt Dominic Lehner, 3900 Brig-Gus und , Privatkläger, , Privatkläger, , Privatklägerin, , Prjvatkläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Saxer, 8001 Zürich gegen , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas D. Gassmann, 8021 Zürich (mehrfache Gehilfenschaft zu übler Nachrede [Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB]) Rechtsk aftbestâtigung Dieses 5trafuп eil ist seit dem Datum des Ent- scheids rechцΡkräftig. Visp, , WU, 2024 BEZIRKSGERICHT \%1S St. Martiniplatz 5- СН-3930 Vfsp - Те1. 027 607 82 70 - bg-visp@jus.vs.ch 2 Verfahren A. Aufgrund diverser Strafanträge ab April 2019 leiteten die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (fortan Staatsan- waltschaft), eine Strafuntersuchung gegen ein, welche im Zu- ge des Verfahrens auf ausgeweitet wurde. Am 15. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, worin sie unter an- derem der mehrfachen Gehilfenschaft zur üben Nachrede schuldig erkannte (S. 1113 ff.). Gegen den Strafbefehl sprach am 28. März 2022 frist- und formgerecht ein (S. 1134 ff.). B. Nach durchgeführtem Vorverfahren erhob die Staatsanwaltschaft am 22. November 2022 beim Bezirksgericht Visp Anklage gegen beide Beschuldigten, verzichtete auf ei- ne Teilnahme an der Hauptverhandlung und stellte folgende Anträge (S. 1442 ff.): 1. wird der mehrfachen üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. 2. wird mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je CHF 30.00, entsprechend CHF 5100.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. wird zudem mit einer Busse von CHF 1020.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezah- len ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 11 Tagen. 4. wird der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Аrt. 25 StGB) schuldig gesprochen. 5. wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 145.00, ent- sprechend CHF 2900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren. 6. wird zudem mit einer Busse von CHF 580.00 bestraft, bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen. 7. und bezahlt der Privatklägerschaft eine angemesse- ne, vom Gericht festzusetzende Entschädigung und Genugtuung. B. Die Kosten von Verfahren und Urteil werden anteilsmässig zu 11/13 und zu 2/13 auferlegt, wobei die Kosten und Auslagen der Staatsanwaltschaft CHF 2'100.00 betragen. C. Am 14. August 2023 lud das Gericht die Parteien auf den 2. November 2023 zur Hauptverhandlung vor, welche auf begründetes Gesuch von auf den 25. Januar 2024 verschoben werden musste. An der Hauptverhandlung erschien zwar der Beschuldigte , nicht aber der ebenfalls vorgeladene Beschuldigte . Das 3 Gericht verfügte in laufender Verhandlung, dass das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren vom Verfahren S1 22 47 abgetrennt wird (Аrt. 30 i.V.m. Art. 80 Abs. 3 StPO) und die Vorwürfe gegen den Beschuldigten im Verfahren S1 24 4 behandelt werden. 1n Bezug auf den Beschuldigten wurde die Hauptverhandlung durchgeführt und als Beschuldigter befragt. Die Privatkläger stellten folgende Anträge (S. 1673): 1. Es sei der Beschuldigte, der mehrfachen Gehilfenschaft zur üblen Nachrede gemäss Art. 25 i.V.m. Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu be- strafen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschuldig- ten. Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten Folgendes (S. 1684): 1. sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede freizusprechen; 2. Der Antrag der Privatklägerschaft auf Bezahlung einer Entschädigung und Genugtuung sei abzuwei- sen; 3. Die Kosten des Verfahrens seien anteilsmässig der Staatskasse und der Privatklägerschaft aufzuerle- gen; 4. seien die Kosten seiner Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote zu ersetzen, zahlbar anteilsmässig durch die Staatskasse und die Privatklägerschaft. Am Ende der Hauptverhandlung eröffnete das Gericht das Urteil und begründete es mündlich. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 ersuchte der Beschuldigte um eine schriftliche Urteilsbegründung. Sachverhalt und Erwägungen 1. Das Bezirksgericht Visp ist sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der An- klage der Staatsanwaltschaft zuständig. 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor (S. 1455 f.): Die verwaltete seit März 2017 als Domain-Registrar die Domain der Internetseite .ch und hatte technisch die Möglichkeit, die Domain der genannten Internetseite zu sperren/inaktivieren. Ab Ende Juli 2018 wurde die bzw. 4 (Gesellschafter und Geschäftsführer der ) von den Privatklägern und sowie Rechtsanwalt Urs Saxer mehrmals darauf hingewiesen, dass die genannte lnternetseite bzw. Domain zum Veröffentlichen ehrverletzender Artikel verwendet (Ordner I, S. 495, 507 f., 510-522). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 wurde von der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass er sich als Gesellschafter und Geschäfts- führer der bei Veröffentlichungen ehrverletzender Inhalte auf genannter lnternetseite der Gehilfenschaft an Ehrverletzungsdelikten strafbar machen kann (Ordner I, S. 531). In der Folge liess die Domain der genannten lnternetseite jedoch nicht sperren bzw. in- aktivieren, wodurch weiterhin Artikel auf der lnternetseite hochladen konnte, welche für jedermann öffentlich und frei abrufbar waren. Mit diesem Verhalten (fehlendes Sperren bzw. fehlendes Inaktivieren der Domain) ermöglichte mithin die unter Buchstabe A, Ziffern 1.1.9 und 1.1.10 erwähnten, auf der lnternetseite .ch publi- zierten Ehrverletzungen zu begehen. war bekannt, dass die genannte lnternetseite bzw. Domain zur Veröffentlichung ehrverletzender Artikel verwendete, wurde er doch von Privatklägern, von Rechtsanwalt Urs Saxer und der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen (vgl. u.a. Ordner I, S. 510 ff.). Trotz dieses Wissens liess er die Domain jedoch nicht sperren bzw. inaktivieren und ermöglichte mit Wissen und Wollen dadurch , weiterhin ehrverletzende Artikel auf der genannten lnter- netseite hochzuladen und Dritten zugänglich zu machen. handelte somit vorsätzlich. Zumindest handelte er eventualvorsätzlich, indem er - im Wissen um die Verwen- dung der genannten lnternetseite bzw. Domain durch zur Veröffentlichungen ehrverlet- zender Artikel - die Domain nicht sperrte bzw. inaktivierte und damit folglich in Kauf nahm, dass weitere ehrverletzende Artikel hochladen und veröffentlichen konnte. Auf Grundlage dieses Sachverhalts beantragt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). 2.2 Vorliegend wird vorgeworfen, durch sein Verhal- ten ermöglicht zu haben, dass zwischen dem 20. und dem 24. Januar 2020 (Anklagesachverhalt 1.1.9) sowie zwischen dem 1. Februar 2020 und 28. Mai 2020 ehrverletzende Artikel im Internet veröffentlichen konnte. Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Аrt. 178 StGB). Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem der Täter die straf- bare Tätigkeit ausführt (lit. a). Bei Ehrverletzungen im Internet beginnt die Verfolgungs- verjährung mit der Publikation zu laufen (BGE 142 IV 18 E. 2.7). Bei Unterlassungsde- likten bestimmt sich der Beginn der Verfolgungsjährung nach dem Tag, an welchem oder bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen (BGE 107 IV 90 E. 1; Bundesge- richtsurteil 6B 90/2014 vom 29. Januar 2015 E. 6.2). Trat die Verjährung ein, ist eine Verurteilung des Täters ausgeschlossen. Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung 5 führt zum Erlöschen des Strafanspruchs und das Verfahren ist in jedem Verfahrens- stadium von Amtes wegen infolge eines dauernden Verfahrenshindernisses einzustel- len (Аrt. 319 Abs. 1 lit. d, Art. 329 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.7, 116 IV 80 E. 2a; Bundesgerichtsurteil 66_771/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3). Der Zeitpunkt der Publikation der angeblich ehrverletzenden Äusserungen auf der Homepage .ch> führt vorliegend dazu, dass das Strafverfahren gegen bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Gehil- fenschaft zu über Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB), begangen durch im Zeitraum vom 20. bis am 24. Januar 2020 aufgrund Verjährung einzustellen ist. Soweit eine Gehilfenschaft zu späteren Ehrverletzungen infrage steht, ist die Anklage zu beurteilen. 2.3 Zu prüfen ist hierbei in einem ersten Schritt, an welches Verhalten die Staatsan- waltschaft den strafrechtlichen Vorwurf an knüpft. Die Staatsanwaltschaft geht im Anklagesachverhalt, an den das Gericht gebunden ist, davon aus, dass die die Domain der Internetseite .ch> seit März 2017 als „Domain-Registrar" verwaltete. Ab Ende Juli 2018 seien die bzw. [Gesellschafter und Geschäftsführer]" darauf hingewiesen worden, dass auf der Internetseite ehrverletzende Artikel veröffentliche. Mit Schreiben der Staatsanwalt- schaft sei darauf hingewiesen worden, dass er sich als Gesellschafter und Geschäftsführer der bei Veröffentlichung ehrverlet- zender Inhalte auf genannter Internetseite der Gehilfenschaft an Ehrverletzungsdelik- ten strafbar mache. In der Folge, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, habe die Domain jedoch „nicht sperren bzw. inaktivieren" lassen, wodurch ermöglicht worden sei, ehrverletzende Artikel zu publizieren. Die Staatsanwaltschaft wirft ausdrücklich „fehlendes Sperren bzw. fehlendes Inaktivieren der Domain" vor. Das vorgeworfene Verhalten besteht nach Auffassung der Staatsanwalt- schaft mithin in einer Untätigkeit, womit ein unechtes Unterlassungsdelikt zu prüfen ist. 3. Ein Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Аrt. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Hand- lung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein un- echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch 6 sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garanten- stellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2, 141 1V249 E. 1.1, 1401V 11 E. 2.4.2, 134 IV 255 E. 4.2.1). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungs- pflichten, d.h. Garantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (BGE 141 IV 249 E. 1.1, 1131V 68 E. 5b, je mit Hinweisen). 3.1 Zu untersuchen ist, ob als Geschäftsführer der deshalb eine gesteigerte Verantwortung zur Verhinderung allfälliger Straf- taten zukam, die von der Homepage .ch> ausgingen, weil die als Domain-Registrar die Domain der lnternetseite verwaltete. So11 ein unechtes Unterlassungsdelikt angenommen werden, muss das Gericht be- gründen, warum der Täter, im Unterschied zu jeder anderen Person, in seiner konkre- ten Rechtsstellung aufgrund seiner besonderen Stellung in Bezug auf das betroffene Rechtsgut verpflichtet war, einer Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung entgegenzu- wirken, sodass sein Untätigbeiben einem aktiven Tun gleichkommt. Da das Gericht bei der Beurteilung des Sachverhalts an die Anklageschrift gebunden ist (Аrt. 9 Abs. 1 StPO), muss die Anklageschrift ausführen, aus welchen tatsächlichen Umständen auf die Garantenstellung zu schliessen ist. Unzureichend ist es in der Re- gel, lediglich die berufliche Stellung oder eine Verantwortlichkeit für einen Rechtsgut- träger anzugeben. Abgesehen von Konstellationen, in denen aus der Stellung (wie et- wa der Elternschaft) unmittelbar auf eine Garantenstellung geschlossen werden kann, sind die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Garantenpflicht basiert, zu substanti- ieren (etwa Angabe diesbezüglicher Vertragsbestimmungen oder von zu ingerenz füh- rendem Vorverhalten; Niggli/Muskens, Basler Kommentar, 4. A., N. 74 zu Art. 11 StGB sowie Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A., N. 32 zu Art. 325 StPO, je mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend knüpft die Staatsanwaltschaft die Handlungspflicht von an den Umstand an, dass er bzw. die mehrfach auf ehr- verletzende Publikationen auf der fraglichen Internetseite aufmerksam gemacht wur- den. Dass eine gesetzliche Garantenpflicht bestanden hätte, macht die Staatsanwalt- 7 schaft hingegen nicht geltend. Eine solche ist denn auch nicht erkennbar und wird auch von den Privatklägern nicht dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich oder wird dies be- hauptet, dass den Beschuldigten eine vertragliche Garantenpflicht getroffen hätte. Eine Garantenstellung des Beschuldigten hätte indes durch eine Verfügung begründet werden können (Niggli/Muskens, a.a.O., N. 103 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Eine solche behördliche Verfügung stellen die im Anklagesachverhalt erwähnten privaten Schreiben selbstredend nicht dar. Zu erörtern bleibt, ob das Schreiben der Staatsan- waltschaft vom 28. Oktober 2019 (S. 531) eine Verfügung darstellte: In diesem Doku- ment werden die bzw. „darauf aufinerk- sam" gemacht, dass sie sich „durch die Veröffentlichung ehrverletzender Inhalte auf der Webseite .ch [...] der Gehilfenschaft strafbar machen" kön- nen, wenn die Webseite nicht im Umfang der ehrverletzenden Inhalte gesperrt werde. Mit dem Schreiben verfügte die Staatsanwaltschaft indes keine Anordnung im Einzel- fall. Sie räumte weder Rechte ein, noch ordnete sie autoritativ Pflichten an. Das Schreiben verfügt weder über eine Rechtsmittelbelehrung noch über andere Elemente, welche eine Verfügung gekennzeichnet hätte. Insbesondere handelt es sich beim Schreiben vom 28. Oktober 2019 um keine Sperrungsverfügung (vgl. dazu etwa Bun- desgerichtsurteil 16_294/2014 vom 19. März 2015). Das Schreiben der Staatsanwalt- schaft vom 28. Oktober 2019 stellte folglich keine Verfügung dar und konnte keine Ga- rantenstellung von begründen. Eine gesteigerte Ver- antwortung des Beschuldigten zur Verhinderung zukünftiger Ehrverletzungen von , die für eine strafrechtliche Verantwortung erforderlich wäre, ist nicht erkennbar. 4. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Schreiben der Staatsanwalt- schaft eine Garantenpflicht begründet hätte, würde eine Verurteilung von am Nachweis des Tatvorsatzes scheitern. 4.1 Beim unechten vorsätzlichen Unterlassungsdelikt besteht der Tatvorsatz in der bewussten Entscheidung, nicht in den Geschehensablauf einzugreifen, welcher letzt- lich im strafrechtlichen Erfolg mündet. Ist das fragliche Delikt ein Vorsatzdelikt, so muss der Täter um seine Garantenstellung, die daraus fliessende Handlungspflicht im kon- kreten Fall sowie seine Handlungsmöglichkeit wissen. Weiter muss er um den Erfolg wissen, den er hypothetisch kausal bewirkt bzw. nicht verhindert. Und er muss durch sein Untätigbleiben dies alles auch herbeiführen wollen, wobei billigende Inkaufnahme (Eventualvorsatz) grundsätzlich genügt (Niggli/Muskens, а.а.O., N. 146 zu Art. 11 StGB). 8 Dieser Vorsatz ist dem Beschuldigten als innere Tatsache jenseits unüberwindlicher Zweifel nachzuweisen (Аrt. 10 Abs. 3 StPO; vgl. Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4. A., N. 61a zu Art. 12 StGB). Für diesen Nachweis kann sich das Gericht — soweit der Täter nicht geständig ist — nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungs- regeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2, 130 IV 58 E. 8.2), was regelmässig erhebliche Beweisschwie- rigkeit mit sich bringt (Niggli/Maeder, а.а.O., N. 59 ff. zu Art. 12 StGB mit weiteren Hin- weisen). 4.2 Vorliegend steht die persönliche strafrechtliche Verantwortung von infrage. Daher muss dem Beschuldigten insbesondere nachgewie- sen werden, dass er über die Gründe, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erst zur Garantenstellung und mithin zur Handlungspflicht führten, in Kenntnis war, konkret, dass vor der ihm vorgeworfenen Straftat, zu der er Hilfe geleistet haben soll, die Schreiben der Privatkläger und das Schreiben der Staatsanwaltschaft tatsächlich zur Kenntnis genommen hatte. Diesbezüglich kann sich die Anklagebehörde auf die Aussagen des Beschuldigten stützen und auf verschiedene Urkunden: behauptete vor der Polizei, er habe zum Zeitpunkt der ehrverletzenden Äusserungen keine Kenntnis von den Schreiben der Privatkläger oder des Staatsanwalts gehabt und sei erstmals im August 2020 auf die Internetseite ge- gangen (A zu F10, F54 — 59, 64, Polizeiakten, S. 223, 228 f.). Er führte weiter aus, er glaube nicht, Post der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben (A zu F24, Polizeiakten, S. 224); er habe keine Kenntnis des Schreibens der Staatsanwaltschaft (A zu F25, Po- lizeiakten, S. 225). Die habe zwei Mitarbeiter, welche sich um den fragli- chen Bereich kümmern. mache Löschungen „autonom" (A zu F21, Polizei- akten, S. 224). Dies habe sie auch nach der E-Mailkorrespondenz mit getan (A zu F12 — 14, 19, Polizeiakten, S. 223 f.). Er selbst habe keinen per- sönlichen Kontakt mit gehabt. Der Fall sei nicht bis zu ihm gekommen (A zu F54, Polizeiakten, S. 228). habe auch auf das Schreiben der Staats- anwaltschaft reagiert. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Schrei- ben gehabt (A zu F27 f., Polizeiakten, S. 225). Vor der Staatsanwaltschaft blieb der Beschuldigte bei diesen Angaben bzw. verwies auf seine Aussagen vor der Polizei (S. 1359 ff.). 9 Als Sachbeweis findet sich das Schreiben von Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer vom 6. September 2019 an die , z.Нd. " (S. 512 f.) in den Akten, in welchem festgestellt wird, dass seitens der Ge- genseite „keine Reaktion auf Schreiben vom 13. August 2019" erfolgt sei. Besagtes Schreiben vom 13. August 2019 war ebenfalls an die , z.Нd. " gerichtet gewesen (S. 514 f.). Genauso war das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2019 an die , " adressiert (S. 531). Dass diese Schrei- ben an die , zuhanden von adressiert wa- ren, vermag zwar ein Indiz darzustellen, dass die Post unternehmensintern auch zugeteilt erhielt und entsprechend zur Kenntnis nahm; er- stellt ist diese Kenntnisnahme alleine dadurch jedoch nicht. Ferner bildet ein E-Mailverkehr vom August 2018 (S. 516 ff.) zwischen dem Privatklä- ger und Teil der Strafakten. Dafür, dass zwischen und ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat oder jener durch orientiert worden wäre, ergeben sich aus dem Inhalt der Korrespondenz keine Hinweise. Die E-Mailadresse scheint zugeordnet zu sein. Wenn all diese Schreiben und E-Mails nicht gesehen haben möchte und auf die Zuständigkeiten innerhalb der verweist, mag man am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zweifeln. Da jedoch die persönliche Kennt- nisnahme all jener Schreiben durch weder durch Sachbeweise noch durch Personalbeweise belegt ist, fehlt es am Nachweis des von bestrittenen Wissens um die private und behördliche Intervention als Voraussetzung des Tatvorsatzes des Beschuldigten. Diese Beweislo- sigkeit kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden, zumal in diesem Punkt durch die Befragung von relativ einfach hätte Klarheit geschaffen werden kön- nen. Dies führt in Nachachtung der in-dubio-Regel ebenfalls zu einem Freispruch. 5. Damit muss aus mehreren Gründen vom Anklage- vorwurf freigesprochen werden und es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden. 5.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Аrt. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Ver- fahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Аrt. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren ein- -10 - gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskos- ten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Аrt. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wird. Gründe für eine Kostenverlegung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO oder eine Kostenverlegung zulasten der Strafantragsteller und Privatkläger bestehen nicht. Dem- nach sind die Verfahrenskosten vollumfänglich vom Kanton Wallis zu tragen. 5.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gut- achten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden fallen (Аrt. 422 StPO). Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit, b sowie Art. 22 lit, b und c GTar festgelegt und betragen — nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention von Fr. 20.-- bis Fr. 1'000.-- — zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 6000.-- für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und zwischen Fr. 90.-- bis Fr. 2'400.-- für das Verfahren vor dem Bezirksgericht. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Abrechnung vom 22. November 2022 für das ge- samte Vorverfahren gegen und Kosten von Fr. 2'100.-- geltend, bestehend aus Kosten des Zwangsmassnahme- gerichts in der Höhe von Fr. 250.--, einer Polizeirechnung in der Höhe von Fr. 709.-- sowie Gebühren der Anklage in der Höhe von Fr. 1'141.-- (S. 1460). Diese Kosten des Vorverfahrens erscheinen angemessen. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 hat das Bezirksgericht festgestellt, dass dem Beschul- digten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. März 2022 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- auferlegt wurden, es hat für die Aufwendungen der Staatsanwaltschaft ab Erlass des Strafbefehls zu- sätzlich Fr. 600.-- als Kosten des Vorverfahrens auferlegt (S. 1545 ff.). Die verbleiben- den Kosten des Vorverfahrens werden im Umfang von Fr. 200.-- im vorliegenden Ver- fahren und im Übrigen im Verfahren S1 24 4 gegen verlegt. Für das Hauptverfahren erscheint in Anbetracht des entstandenen Aufwands eine Ge- bühr von Fr. 800.-- angemessen. -11- 5.3 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis- tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Aus- gang und der Verursachung des Verfahrens. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfah- renseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit, a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b). Die Strafbe- hörde prüft dabei den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Аrt. 429 Abs. 2 StPO). Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte ist vor allem dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde und sie auf Grund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Kom- plexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv be- gründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die anwaltliche Vertretung ist in je- dem Fall dann geboten, wenn nach Einleitung eine Strafuntersuchung, die ein Verbre- chen oder Vergehen zum Gegenstand hat, nach einer ersten Einvernahme nicht ein- gestellt, sondern weitergeführt wird (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A., N. 12 ff. zu Art. 429 StPO). Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind beim Beschuldigten erfüllt. Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b oder c StPO hat der Beschuldigte nicht beantragt. Die Privat- kläger haben aufgrund des Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf Parteientschädi- gung (Аrt. 433 StPO). 5.4 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar gemäss Art. 27 ff. GTar und die Ausla- gen (vgl. Art. 4 Abs. 3 GTar). Das Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt nach dem anwendbaren kantonalen Tarif für das Verfahren vor der Polizei im Untersu- chungsverfahren zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3`300.--, vor der Staatsanwaltschaft zwi- schen Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.-- und vor dem Bezirksgericht zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3`300.-- (Аrt. 36 GTar). Innerhalb des für die Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeiten, des Um- fangs sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Аrt. 27 Abs. 1 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar handelt es sich um einen nach bundesge- richtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches -12 - Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansat- zes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 1 124 E. 4.2 und 4.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des ma- teriellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6В_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Der vom Verteidiger be- triebene Aufwand muss sich als angemessen erweisen. So muss sich der Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Die Verfahrensakten sind zwar mit knapp 1800 Seiten eher umfangreich, jedoch betraf nur ein kleiner Teil davon das Strafverfahren gegen . Rechtsanwalt Gassmann bzw. dessen Büropartner begleiteten den Beschuldigten an die polizeiliche und die staatsanwaltschaftliche Einvernahme und anlässlich der Haupt- verhandlung. Dem Fall liegen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eher einfache Fragestellungen zugrunde. Angesichts des Zusammenhangs mit seiner Berufsausübung handelt es sich jedoch um ein Verfahren mit einer gewissen Bedeu- tung für den Beschuldigten. Das Bezirksgericht erachtet unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien eine Entschädigung des Beschuldigten der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von Fr. 6'000.-- (Anwaltsho- norar inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. -13 - Das Bezirksgericht erkennt: 1. Das Strafverfahren gegen wird bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) begangen durch im Zeitraum vom 20. bis am 24. Januar 2020 aufgrund Verjährung eingestellt. 2. wird vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu übler Nachrede (Аrt. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB) begangen durch im Zeitraum vom 1. Februar bis 28. Mai 2020 freigespro- chen. 3. Die verreibenden vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 200.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 4. Die vorliegendes Verfahren betreffenden Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 800.-- werden dem Kanton Wallis auferlegt. 5. wird als Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von Fr. 6000.-- (pauschal inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons Wallis zugesprochen. 6. Die Privatklägerschaft hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Visp, 25. Januar 2024 Der Bezirksrichter I Der Gerichtsschreiber ad hoc B. Julen Versand per Einschreiben (R) am 12. Februar 2024 — samt Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt Gassmann vom 26. Januar 2024 - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Herr Staatsan- walt Dominic Lehner, Überlandstrasse 42, Postfach, 3900 Brig-Glis, Überlandstras- se 42, Postfach, 3900 Brig-Glis; - Herr Rechtsanwalt Dr. Urs Saxer, Grossmünsterplatz 8, 8001 Zürich - Herr Rechtsanwalt Jonas D. Gassmann, Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1 sowie zu Vollzugszwecken: - Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug, Amt für Sanktionen und Begleitmass- nahmen, Av. de la Gare 39, 1950 Sitten