3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten - 23 - Kostenvorschüssen verrechnet und der Saldo von je Fr. 400.-- wird ihnen zurückerstattet. 4. Der X___________ wird zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zugesprochen. Die Gemeinde Y___________ und die Z___________ erhalten keine Parteientschädigung.