Als anspruchsberechtigte Beschwerdegegnerin verbleibt schliesslich die X___________. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2 100.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Demnach erkennt das Kantonsgericht 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Verfahren A1 12 121, A1 12 123 und A1 12 128 werden vereinigt. 2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.