12.3 Den Behörden oder den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen welche obsiegen, wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Vorliegend besteht kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen, weshalb der Gemeinde Y___________ keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Des Weiteren war die Z___________ als obsiegende Beschwerdegegnerin weder anwaltlich vertreten noch ersuchte sie in ihrer knapp gehaltenen Vernehmlassung vom 27. August 2012 um Rückerstattung der Kosten (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, von der Zusprechung einer Parteientschädigung bzw. von der Rückerstattung der entstandenen Kosten abzusehen.