Andererseits treten die Beschwerdeführer in casu als Private und nicht im Namen der Genossenschaft als juristischen Person auf und können deshalb die Rüge, das Nutzungsrecht werde durch die vom Staatsrat genehmigte Nutzungsbewilligung beschränkt, in eigenem Namen nicht geltend machen. Schliesslich fehlt es den Beschwerdeführern auch an der materiellen Beschwer, da ihre tatsächliche oder rechtliche Situation bei Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Ausübung und den Bestand der ehehaften Rechte nicht verbessert würde. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.