11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in casu in formeller Hinsicht nicht zur Beschwerde legitimiert sind: Einerseits fehlt es bereits am Nachweis ihrer Mitgliedschaft an einer der Geteilschaften. Andererseits treten die Beschwerdeführer in casu als Private und nicht im Namen der Genossenschaft als juristischen Person auf und können deshalb die Rüge, das Nutzungsrecht werde durch die vom Staatsrat genehmigte Nutzungsbewilligung beschränkt, in eigenem Namen nicht geltend machen.