10.2 Die ehehaften Rechte der Beschwerdeführer werden durch Realisierung der vom Staatsrat genehmigten Bewilligung in keiner Art und Weise eingeschränkt: Einerseits entsprechen die vorgesehenen maximalen Wasserfassungsmengen den bisherigen; andererseits bieten sowohl die im Staatsratsentscheid vom 23. Mai 2012 als auch die im GNW vorgesehenen Vorbehalte zugunsten privater Rechte Gewähr dafür, dass die Beschwerdeführer ihre ehehaften Rechte jederzeit durchsetzen können. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rügen (vgl. Ziff. 8.2 und 8.3 hiervor) ist eine materielle Beschwer nicht ersichtlich und zu verneinen.