Daneben ist festzuhalten, dass die Genehmigung durch den Staatsrat wie gesehen an die Bedingung und Auflage geknüpft wurde, dass die bisherigen Rechte der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und damit gewahrt werden. Ausserdem werden die privaten Rechte der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen durch Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 44 Abs. 1 GNW geschützt. Mithin können sie ihre Rechte auch in Zukunft - 21 - jederzeit geltend machen, sofern und soweit ihre Rechte bedroht oder gar beeinträchtigt würden.