10.1 Die maximal fassbare Wassermenge für das vom Staatsrat genehmigte Projekt soll nach dem Gesagten 545 l/s betragen. Dies entspricht in etwa der im Juli 2009 gemessenen maximalen Wasserfassungsmenge von 530 l/s bis 570 l/s und stimmt mit den Angaben von H___________ überein. Von einer Schmälerung der Rechte der Geteilschaften kann daher nicht die Rede sein. Auch finden sich in den Unterlagen keine Anhaltspunkte, wonach Wasser durch die Turbinierung verloren gehen könnte. Im Gegenteil: Die Wasserabgabe an die Wasserleite J___________, deren Mitglied die Beschwerdeführer U___________ und W___________ sein wollen (vgl. Ziff.